Satzung
des Pfälzerwald-Vereins Kirkel-Neuhäusel
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein, Orstgruppe Kirkel-Neuhäusel e.V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel-Neuhäusel.
1.3. Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald-Verein e.V., mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
1.4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg unter Registernummer VR 508 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege: Des Wanderns in allen seinen Formen, des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze, der pfälzischen und saarländischen Heimat- und Volkskunde der Jugendarbeit
2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen, Wanderheimen und Schutzhütten, Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift, Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins, Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung, Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern, Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern, Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
3.3. Über die Annahme des Aufnahmegesuches entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und wird der Mitgliedsbeitrag fällig.
3.4. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. zulässig, der darüber entscheidet.
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in:
A-Mitglieder – Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e.V. festgesetzten vollen Vereinsbeitrag und dazu einen Ortsgruppen-Zuschlag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach dem Tode des Ehegatten dessen Mitgliedschaft fortsetzen.
B-Mitglieder – Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, der Ortsgruppe nicht als A-Mitlgied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitglied weiterführen will. Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet. Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe / Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag, jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; sie bekommen keine Vereinszeitschrift zugestellt. - Kinder bis 14 Jahre von A- oder B-Mitgliedern gelten ebenfalls als Mitglieder einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. B-Mitglieder können in Ämter des Pfälzerwald-Vereins e.V. und der Ortsgruppe gewählt werden.
C-Mitglieder – Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der Jugendwartetagung festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche. Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung. Zweitmitglieder – sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A- B- oder C-Mitglieder sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppen-Zuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o.ä.), Tod.
5.2. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.
5.3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der Ortsgruppe. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
5.4. Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Widerspruch einlegen; dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruches durch die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beim Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. eingehen, der darüber entscheidet. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb des Vereins möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen (durch Veröffentlichung im Wanderplan und in der örtlichen Presse), unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
7.2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen: Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung, Wünsche und Anträge. Alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
7.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben.
7.4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7.5 .Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.
§ 8 Jugendgruppe
8.1. Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.
8.2. Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e.V.
§ 9 Vorstand
9.1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart, der Schriftführer, der Pressewart, der Markierungswart, der Gerätewart und der Jugendwart (wenn vorhanden) zum Vorstand. Zusätzlich kann der Vorstand weitere Beisitzer als Fachwarte berufen, die dann auch zum Vorstand zählen.
9.2. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt, solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
9.3. Der Vorstand oder sein Stellvertreter laden mindestens fünfmal jährlich zur Vorstandsitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.
9.4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Tagung der Mitgliederversammlung wählen.
9.5. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse, auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern, berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.
9.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.7. Die Ortsgruppe ist verpflichtet:Zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens 12 Monatswanderungen zu veranstalten. Die Veranstaltungen des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V. in den Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern. Bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e.V. zu erfüllen. An den Bezirksversammlungen teilzunehmen.
§ 10 Ehrungen
Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e.V.
§ 11 Abstimmungen und Niederschriften
11.1. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
11.2. Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Satzungsänderungen
Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen einer Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Änderungen und Ergänzungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. durchgeführt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen, unter Mitwirkung des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V. , erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten innerhalb der Ortsgruppe kann das Schiedsgericht des Pfälzerwald-Vereins e.V. angerufen werden. Jede Partei hat dabei Recht auf Anhörung.
§ 15 Inkrafttreten
Die am 12. März 1995 von der Ortsgruppe Kirkel-Neuhäusel e.V. beschlossene Satzung tritt am 19. März 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Letzte Änderung
Freitag, 3. Februar 2012 um 18:45:08 Uhr.